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Menschenrechte...

Am 10.10.1948 unterzeichneten die damaligen Mitgliedstaaten der UN die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“, als Folge auf die durch Nazideutschland verursachten Kriegsgräuel und den deutschen Vernichtungswahn.

 

Als Garant für die Menschenrechte fungieren die jeweiligen Nationalstaaten. Entgegen völkischer Annahmen sind Nationalstaaten keine „natürlich“ gewachsenen Gebilde, die sich über Territorium, gemeinsame Kultur und Sprache legitimieren. Sie sind vielmehr ideologische Konstrukte, die im bestehenden System als spezifische Organisationsformen dienen, um den politisch-juristischen Rahmen für kapitalistische Produktionsverhältnisse zu bilden. Besonders deutlich wird dies beim Zwang zur Verwertung der eigenen Arbeitskraft. In gesellschaftlichen Debatten um Arbeit und Arbeitslosigkeit wird der Sinn von Arbeit an sich nicht hinterfragt und ein Leben ohne Lohnarbeit ist nicht vorstellbar.

Grundvoraussetzung ist die Durchsetzung der vollen rechtlichen und politischen Gleichheit der BürgerInnen. Der Staat verhält sich den BürgerInnen gegenüber als neutrale Instanz und sichert so die Grundlagen der kapitalistischen Herrschafts- und Ausbeutungsverhältnisse. Er behandelt seine BürgerInnen als freie und gleiche Privateigentümer. Dies impliziert dass diejenigen, die außer ihrer Arbeitskraft kein (relevantes) Eigentum besitzen, ihre Arbeitskraft verkaufen müssen.

 

Bei der staatlich garantierten abstrakten Gleichheit verlieren die einzelnen Nationen ihre vermeintliche Legitimation. Diese wird über die Definition des Staatsbürgers und damit den Ausschluss der „Anderen“ zurückerlangt. Die Kriterien zur Erlangung der jeweiligen Staatsbürgerschaft variieren je nach Nation. In Deutschland wird mit dem Festhalten am Abstammungsprinzip (ius sanguinis), das in seinen Grundzügen aus dem Jahr 1913 stammt, eine blutsverwandte Schicksalsgemeinschaft geschaffen. Dieser Art von Nation liegt der Wunsch zugrunde, sich mit einem homogenen Ganzen zu identifizieren, das Bedürfnis, sich des eigenen überlegenen Selbst zu vergewissern.

 

Der Ausschluss aus der Gemeinschaft manifestiert sich im juristischen Status, d.h. der Verweigerung der Staatsbürgerschaft auch langjährig hier lebender und hier geborener Menschen sowie einem restriktivem „Ausländer“- und Asylrecht, und einer rassistischen Grundstimmung. Die gesellschaftlichen Verhältnisse speisen sich dabei keineswegs nur aus den institutionalisierten rechtlichen Kategorien.

 

Die Zuschreibung angeborener charakteristischer Eigenschaften und Fähigkeiten zu angeblich historisch konstanten Gemeinschaften geschieht vielmehr in gesellschaftlichen Diskursen. Die Ansicht Menschen gehörten verschiedenen objektiv vorhandenen Kategorien an, so dass sich ihre Beurteilung und Behandlung nach ihrer Kategoriezugehörigkeit richten müsse, ist absurd. Die herangezogenen Merkmale, wie „Rasse“, „Ethnie“ oder „Kultur“, sind willkürlich festgelegte Unterscheidungskriterien. Jede subjektive Äußerung, Handlung oder Unterlassung, die sich nach jenen Begriffen und Kriterien richtet, reproduziert so rassistische Ideologie.

 

Damit werden nicht nur die vermeintlich „Anderen“ definiert, zugleich werden Maßstäbe, Werte und Regeln der eigenen kollektiven Identität festgelegt. Das Sicherheit und Stabilität suggerierende Kollektiv bezieht sich in Deutschland vor allem auf das Kriterium der Abstammung. Der sowohl rechtlich als auch gesellschaftlich verankerte völkische Nationalismus bedingt eine soziale Realität in der Antisemitismus und Rassismus in alltäglichen Anfeindungen bis zum Mord ihren Ausdruck finden.

 

Eine tatsächliche Durchsetzung der Menschenrechte ist daher nur mit der Überwindung kapitalistischer Produktionsverhältnisse und der Abschaffung von Volk, Staat und Nation realisierbar.

 

Für ein selbstbestimmtes Leben als Assoziation freier Individuen! Bleiberecht und Luxus für Alle!

 

antifa-koblenz Dezember 06